Über uns

Der Landesverband der Freien Musikinstitute Bayern e.V.

ist der Fachverband der freien und privaten Musikinstitute in Bayern. Als eigenständiger Landesverband übernimmt er in Bayern die Aufgabe, seine Mitgliedsinstitute zu fördern, zu beraten und zu unterstützen, sowie Dank der Förderung aus Mitteln des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sich neu gründende Institute zu beraten und zu fördern. Er vertritt die Interessen der freien und privaten Musikinstitute gegenüber Behörden und Berufsverbänden. Daneben steht er auch für die Beratung der Öffentlichkeit in Fragen der Musikausbildung zur Verfügung. Der Verband übernimmt damit die Aufgabe einer nachhaltigen Förderung der musikalischen Bildung in Bayern. Die Mitgliedsinstitute des ldfm Bayern leisten einen wichtigen ergänzenden Beitrag zum kulturpolitischen Auftrag der Städte und Gemeinden und bringen sich in das kulturelle Leben vor Ort in vielfältiger Weise ein. Durch die hohen Qualitätsanforderungen, die der ldfm Bayern an seine Mitglieder stellt, ist die Mitgliedschaft im ldfm Bayern ein Qualitätssiegel. Musikinstitute im ldfm Bayern stehen daher für Qualität und übernehmen in ihren Städten und Gemeinden nicht selten eine tragende Rolle in der kulturellen und musikpädagogischen Bildungsarbeit. Der ldfm Bayern ist Mitglied im Bayerischen Musikrat und wird gefördert aus Mitteln des bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Satzung

Landesverband der freien Musikinstitute Bayern e. V. die Vertretung freier Musikschulen und Musikinstitute in Bayern

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Landesverband der freien Musikinstitute Bayern e. V.“ Als Zusatz zum Namen wird die Bezeichnung „die Vertretung freier Musikschulen und Musikinstitute in Bayern“ geführt. Als Abkürzung wird die Bezeichnung ldfm Bayern geführt.
  2. Der Landesverband der freien Musikinstitute Bayern e. V. – die Vertretung freier Musikschulen und Musikinstitute in Bayern (im folgenden „Landesverband“ genannt) hat seinen Sitz in Deggendorf und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Deggendorf unter VR 828 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Vereinsziele
  1. Ziel des Landesverbandes ist es, das Musikleben auf kommunaler und auf Länderebene selbstlos zu fördern und die Qualität der musikalischen Ausbildung zu sichern und zu verbessern.
  2. Dieses Ziel soll aufgrund einer unvoreingenommenen Analyse und Popularisierung der vielfältigen Ansätze und Methoden musikalischer Ausbildung verfolgt werden.
  3. Der Landesverband ist für die Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Organisationen des Musiklebens offen.
  4. Der Landesverband stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a)  kostenloseBeratungderÖffentlichkeitinFragenderMusikausbildung
    2. b)  besondere Förderung musikalisch hochbegabter Kinder und Jugendlicher u.a.durch Vermittlung von Stipendien
    3. c)  Organisation von Konzerten und konzertähnlicher Veranstaltungen
    4. d)  OrganisationvonWettbewerben
    5. e)  EntwicklungvonAusbildungskonzeptenundmusikpädagogischenModellen
    6. f)  Bereitstellung von Fort- und Weiterbildungsangeboten für MusikpädagogInnen,LehrerInnen an allgemeinbildenden Einrichtungen, ErzieherInnen undKindergärtnerInnen
    7. g)  FörderungdesLaienmusikschaffensundderHausmusik
    8. h)  FörderungsowieUnterstützungneugegründeterundinnovativerMitgliedsinstitute
    9. i)  Zusammenarbeit mit Fachverbänden, Ausbildungseinrichtungen für Musikberufe,Laienmusikverbänden und anderen kulturellen Organisationen.

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Landesverband verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur zur Erfüllung der in der Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbandes.
  4. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes und die Vereinsmitglieder können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses für den Verein tätig sein und eine angemessene Vergütung als Abgeltung für den erbrachten Zeitaufwand erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrags mit den Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung, die auch über die Höhe der zu gewährenden Vergütung entscheidet. Die Kompetenz für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrags mit den Vereinsmitgliedern liegt beim Vorstand, wobei auch hier die Mitgliederversammlung über die Höhe der zu gewährenden Vergütung zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder können unbeschadet der vorstehenden Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes von dem Verein gegen Nachweis die Erstattung ihrer für den Verein getätigten angemessenen Auslagen (z.B. Büromaterial, Fahrtkosten, etc.) verlangen.

    § 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Landesverbandes kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Landesverbandes unterstützt und dem guten Leumund des Landesverbandes entspricht. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht. Der Antrag muss in Textform beim Landesvorstand eingereicht werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand unter Anwendung der jeweils gültigen Aufnahmerichtlinien. Bei Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Landesversammlung zu.
  3. Mitglieder können Personen und Organisationen werden, die eine freie und kommunal unabhängige Musikinstitution in eigener Verantwortung betreiben, welche den Richtlinien für die Mitgliedschaft im Landesverband entspricht. Wenn ein Musikinstitut durch mehrere Personen, ohne selbst eine juristische Person als Träger zu sein (z.B. GbR), geführt wird, können auch diese Personen gemeinschaftlich Mitglied werden, wobei die Abstimmung einheitlich erfolgen muss (Bevollmächtigung). Pro Einrichtung kann nur eine Mitgliedschaft beantragt werden. Die Mitglieder haben das Recht, ihren Musikschulnamen mit dem Zusatz „Mitglied im Landesverband der freien Musikinstitute in Bayern e. V.“ zu führen.
  1. Personen, die nicht der unter § 4 Abs. 3 genannten Gruppe angehören, aber die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder dem Landesverband angehören.
  2. Personen und Organisationen, die die Aufnahmekriterien gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllen, können als „geförderte Mitglieder“ ohne Stimmrecht dem ldfm Bayern angehören. Mit der geförderten Mitgliedschaft darf nicht öffentlich aufgetreten werden.
  3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, deren Wirken eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des Landesverbandes hat. Über die Ernennung entscheidet die Landesversammlung auf Vorschlag des Landesvorstands.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod eines Mitgliedes, durch Auflösung des Privatmusikinstitutes. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  5. Ein Ausschluss als Mitglied kann auf Beschluss des Landesvorstandes oder der Landesversammlung erfolgen, wenn das betreffende Mitglied länger als drei Monate keinen Mitgliedsbeitrag gemäß § 5 entrichtet hat, sich gegen die Interessen des Landesverbandes verhalten hat, oder das Ansehen des Landesverbandes geschädigt hat.

    § 5 Beiträge
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für den Landesverband und dessen Fälligkeit wird auf Vorschlag des LV-Vorstandes von der Landesversammlung festgesetzt.
  2. Erfolgt die Aufnahme eines Mitglieds innerhalb des Geschäftsjahres, so ist der anteilige Mitgliedsbeitrag unmittelbar nach der Aufnahme zu entrichten.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Landesverband erhoben.

    § 6 Organe des LandesverbandesOrgane des Landesverbandes sind die Landesversammlung (§ 7) und der Landesvorstand (§ 8).

§ 7 Die Landesversammlung

  1. Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a)  Wahl des Landesvorstands auf die Dauer von drei Jahren,
    2. b)  Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts nach Entgegennahme desBerichts der Rechnungsprüfer,
    3. c)  EntlastungdesLandesvorstands,
    4. d)  Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm,
    5. e)  Wahl eines Rechnungsprüfers auf die Dauer von drei Jahren
    6. f)  Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle
    7. g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. h)  Festsetzung der Jahresbeiträge und ihrer Fälligkeit
    9. i)  Satzungsänderung,
    10. j)  Auflösung des Landesverbandes.
  2. Die Landesversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich durch Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einladung kann in Textform erfolgen.
  3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder oder nach Ermessen des Vorstandes können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Landesvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig.
  5. Der/die Vorsitzende des Landesvorstandes, im Falle der Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzung.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Beschlüsse der Landesversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle, für eine Satzungsänderung oder für die Auflösung des Landesverbandes ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Landesversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmübertragungen sind nicht möglich (§38 BGB).
  8. Über die Sitzung der Landesversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter und vom Landesgeschäftsführer (Schriftführer) unterzeichnet wird.
  9. Eine Mitgliederversammlung kann online stattfinden.

    § 8 Der Landesvorstand
  1. Der Landesvorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister*In. Ein Mitglied kann nur in einer Funktion in die Vorstandschaft gewählt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Landesversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Landesvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Dieser Beschluss muss der nächsten Landesversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
  1. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind als Vorstand im Sinne des § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
  3. Die Beratungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder öffentlich.
  4. Die Beschlüsse sind in Textform zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

    § 9 Rechnungsprüfer

    Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenführung sowie der Belegsammlung die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und in der Landesversammlung Bericht zu erstatten.

    § 10 Auflösung
  1. Für die Auflösung des Landesverbandes ist die Anwesenheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Landesversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Landesversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
  2. Die Liquidation wird durch den Landesvorstand durchgeführt.
  3. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei Auflösung des Landesverbandes findet kein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Landesverband oder von Verbandsvermögen an die Mitglieder statt.
  4. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen dem Bayerischen Musikrat e. V., Maria-Theresia-Str. 20, 81675 München zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der deutschen Musikausbildung und -ausübung im Sinne von § 3 dieser Satzung zu überschreiben.§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in dieser Fassung von der Landesversammlung am 25.07.2021 beschlossen und vom Amtsgericht Deggendorf unter der Kennnummer VR 828 eingetragen.

Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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